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Richtlinien für Unternehmensgründungen innerhalb des Programms "Malaysia My Second Home"
Eintragung der Firma
Jede Firma muss entsprechend dem Companies Act 1965 bei der Companies
Commission of Malaysia (CCM, vergleichbar dem deutschen Handelsregister)
registriert werden. Unter dem MM2H-Programm ist es nur erlaubt, eine
Kapitalgesellschaft (limited company) zu gründen.
Firmenstruktur
Der Companies Act 1965 regelt die Geschäftstätigkeit aller Firmen in Malaysia.
Er legt fest, dass eine Person ihre oder seine Firma bei der SSM registrieren muss,
um eine Geschäftstätigkeit aufnehmen zu können.
Er gilt für drei Arten von Firmen:
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Kapitalgesellschaft
Die am häufigsten gewählte Rechtsform für eine Firma in Malaysia ist die
Kapitalgesellschaft (company limited by shares). Sie kann entweder eine
private company (vergleichbar einer deutschen GmbH, in Malaysia Sendirian
Berhad/Sdn. Bhd.) oder eine public company (vergleichbar einer Aktiengesellschaft,
in Malaysia Berhad/Bhd.) sein.
Eine public company kann sich als private company registrieren lassen,
wenn in ihrer Gründungsurkunde und in den Gesellschaftsstatuten folgende
Regelungen getroffen sind:
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Eine Gesellschaft kann entweder in der Rechtsform einer öffentlichen Kapital-
Gesellschaft gegründet werden, oder es kann eine private Kapitalgesellschaft
gemäß Abschnitt 26 des Companies Act 1965 in eine öffentliche
Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Solch ein Unternehmen kann der
Öffentlichkeit Aktien anbieten, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:
i. ein Emissionsprospekt wurde bei der Aufsichtsbehörde (Securities
Commission) registriert und
ii. eine Kopie des Emissionsprospekts ist zusammen mit dem entsprechenden
Antrag vor Ausgabe bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabe beim der SSM vorgelegt
worden.
Eine öffentliche Kapitalgesellschaft, die den Anforderungen der Börse Kuala
Lumpur (KLSE) entspricht, kann einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer
Aktien an der KLSE stellen. Jede weitere Wertpapieremission (z.B. Ausgaben
von Bezugsrechten, Gratisaktien oder Aktien, die durch Firmenübernahmen erworben wurden)
muss von der Securities Commission genehmigt werden.
Kapitalgesellschaft
Die Mindestkapitalanlage im Sinne der Gesellschaftsanteile, einschließlich
eingebrachtes Kapital und Rücklagen, beträgt mindestens RM 250 000,
abhängig von behördlichen Beschlüssen, Regeln und Richtlinien, die in der
entsprechenden Branche in Kraft sind.
Registrierung einer lokalen Firma:
Jeder, der eine Firma in Malaysia gründen möchte, muss die erforderlichen
Dokumente für die Registrierung bei der Companies Commission einreichen und
die anfallenden Gebühren bezahlen.
Jede Firma sollte
1. mindestens zwei Direktorinnen/Direktoren haben (Direktor/in und Gründer/in können dieselbe Person sein) und |
Sowohl die Direktorinnen/Direktoren als auch die Sekretärin/der Sekretär müssen
ihren Haupt- bzw. einzigen Wohnsitz innerhalb Malaysias haben.
Registrierungsverfahren:-
Bevor ein Name für die Firma vorgeschlagen werden kann, muss über eine Namenssuche ermittelt werden, ob der Name für eine Firmenregistrierung verfügbar ist.
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a) Memorandum and Articles of Association (Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten)
i) Original, das von einem anerkannten Stempelbüro (stamp office) abgestempelt wurde, wobei eine Stempelgebühr von je RM 100 für die Urkunde und die Statuten zu entrichten ist.
ii) Die erste Direktorin/der erste Direktor sowie die Sekretärin/der Sekretär müssen in der Gründungsurkunde und den Statuten eingetragen sein.
iii) Mindestens zwei oder mehr Gründer/innen müssen die Urkunde und die Statuten im Beisein einer Zeugin/eines Zeugen unterzeichnen.
Eine Kapitalgesellschaft kann als private company registriert werden, wenn in der Gründungsurkunde und des Gesellschaftsstatuten folgende Regelungen getroffen sind:
- Beschränkung des Übertragungsrechts von Kapitalanteilen
- Beschränkung der Anzahl der Gesellschafter auf 50; davon ausgenommen sind Angestellte des Unternehmens oder ihrer Tochtergesellschaften und bestimmte ehemalige Angestellte des Unternehmens oder ihrer Tochtergesellschaften.
- Ausschluss jeglicher öffentlicher Emission von Aktien oder Schuldscheinen
- Ausschluss von Einlagen seitens der Öffentlichkeit
- Commssioner of Oaths
- Präsident/in des Sessions Court
- Magistrate; or
- eine durch den Statutory Declaration Act 1960 bevollmächtigte Person.
b) Formular 48A – Eidesstattliche Erklärung vor Bestellung durch eine/n Direktor/in oder Gründer/in. Die/der Direktor/in erklärt unter Eid, dass sie/er nicht bankrott und nicht vorbestraft ist. Diese Erklärung sollte im Beisein einer der folgenden Personen unterzeichnet werden:
c) Formular 6 – Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften.
Diese Erklärung beinhaltet, dass alle Vorschriften des Companies Act 1965
erfüllt sind. Die/der Gesellschaftssekretär/in, die/der die Registrierung
durchführt und in der Gründungsurkunde sowie den Gesellschaftsstatuten
aufgeführt wird, muss das Formular unterzeichnen.
d) Original von Formular 13A
e) Eine Kopie des Schreibens, das die Zulassung des Namens bestätigt
f) Eine Ausweiskopie jeder Direktorin/jedes Direktors sowie der Sekretärin/des
Sekretärs
g) Anmeldegebühr für das Gesellschaftskapital:
Stammkapital (RM) | Gebühr (RM) |
bis 100.000 | 1,000 |
100.001 – 500 000 | 3,000 |
500.001 – 1 Million | 5,000 |
1.000.001 – 5 Millionen | 8,000 |
5.000.001 – 10 Millionen | 10,000 |
10.000.001 – 25 Millionen | 20,000 |
25.000.001 – 50 Millionen | 40,000 |
50.000.001 – 100 Millionen | 50,000 |
100.000.001 und darüber | 70,000 |
Sind alle Dokumente vollständig, werden folgende Zertifikate ausgestellt:
Formular 8 – Eintragungsurkunde (certificate of incorporation) für eine private company
Formular 9 – Eintragungsurkunde (certificate of incorporation) für eine public company
HINWEISE:
Es ist erforderlich, dass eine Firma zwei Direktorinnen/Direktoren und eine/n Sekretär/in hat.
DIREKTORINNEN/DIREKTOREN
Jede Kapitalgesellschaft muss mindestens zwei Direktorinnen/Direktoren haben, die die malaysische Staatsbürgerschaft besitzen. Eine Direktorin/ein Direktor kann, außer in bestimmten Situationen, auch die Funktion einer Sekretärin/eines Sekretärs ausüben.
SEKRETAR/IN
Jede Kapitalgesellschaft muss mindestens eine/n Sekretär/in haben,
Der Vorstand kann einen seiner Mitglieder zur Sekretärin/zum Sekretär
ernennen. Sie oder er muss Mitglied einer vom Ministerium anerkannten
Berufsvereinigung oder vom CCM zugelassen sein. Anträge für Zulassungen
können beim CCM unter Verwendung von Formular 48B/48C eingereicht werden.
Jede Neuzulassung bzw. verlängerte Zulassung ist drei Jahre gültig.
Für Richtlinien zur Firmengründung in Malaysia wenden Sie sich bitte an die Companies Commission of Malaysia unter folgender Adresse:
CCM Headquarters
Level 2 & 10-19, Putra Place,
100 Jalan Putra,
50622 Kuala Lumpur.
Tel : 03-4047 6000 / Fax : 03-4047 6317
Hotline : 03-4047 6111 / 6222
Website : www.ssm.gov.my
Other investment opportunities, kindly contact Malaysia Industrial Development Authority at:
CCM Headquarters
Level 2 & 10-19, Putra Place,
100 Jalan Putra,
50622 Kuala Lumpur.
Tel : 03-4047 6000 / Fax : 03-4047 6317
Hotline : 03-4047 6111 / 6222
Website : www.ssm.gov.my
Für andere Investitionsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die Malaysia Industrial Development Authority:
MIDA Headquarters
Malaysian Industrial Development Authority (MIDA)
Block 4, Plaza Sentral
Jalan Stesen Sentral 5
Kuala Lumpur Sentral
50470 Kuala Lumpur
Malaysia
Tel: 603-2267 3633
Fax: 603-2274 7970
Website : www.mida.gov.my
Email: investmalaysia@mida.gov.my